Führungszeugnis

Führungszeugnis
Leumundszeugnis

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Füh|rungs|zeug|nis 〈n. 11polizeil. Bescheinigung über (evtl.) begangene Strafen

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Füh|rungs|zeug|nis, das:
1. polizeiliches Zeugnis über etwaige im Strafregister eingetragene Strafen:
ein polizeiliches F. beibringen müssen.
2. Zeugnis des Arbeitgebers über Führung (4) u. Leistung eines Arbeitnehmers.

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Führungszeugnis,
 
urkundlicher Auszug aus dem Bundeszentralregister, soweit es die Person des Antragstellers betrifft. Näheres regelt das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung vom 21. 9. 1984. Danach wird jeder Person über 14 Jahre auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt; antragsberechtigt ist auch deren gesetzlicher Vertreter (§ 30). Auch Behörden können über eine Person unter Umständen ein Führungszeugnis beantragen (§ 31; nicht aber Privatleute über eine andere Person). Bestimmte relativ geringfügige Verurteilungen (insbesondere auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts) dürfen von vornherein nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden (§ 32). Nach Ablauf bestimmter Fristen (drei oder fünf Jahre) dürfen auch andere Verurteilungen nicht mehr im Führungszeugnis erscheinen (§§ 33, 34); doch können Behörden unter Umständen auch dann noch eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister (v. a. für Zwecke der Rechtspflege) erhalten (§ 41).
 
Dem Führungszeugnis entspricht im österreichischen Recht die Strafregisterbescheinigung, in der Schweiz das Leumundszeugnis.
 

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Füh|rungs|zeug|nis, das: 1. polizeiliches Zeugnis über etwaige im Strafregister eingetragene Strafen: ein polizeiliches F. beibringen müssen. 2. Zeugnis des Arbeitgebers über ↑Führung (4) u. Leistung eines Arbeitnehmers.

Universal-Lexikon. 2012.

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